sie kann nur insgesamt eur erhalten, egal aus welcher tätigkeit. im rahmen des vereins-schutzbriefs bietet das deutsche ehrenamt ihrem verein und ihnen als persönlich haftenden vorstand den notwendigen versicherungsschutz, rechtsberatung inkl. dies stellt eine sog. von der aufwandsentschädigung zu unterscheiden ist der aufwendungsersatz.
werden diese aufwendungen vom verein zurückerstattet, handelt es sich dabei um die zahlung eines aufwendungsersatzes. die nutzung des eigenen autos für vereinszwecke, telefon- porto- oder reisekosten oder auch das überlassen privater räume und plätze — die liste an aufwendungen, die ehrenamtliche für ihren verein erbringen, ist lang.
überprüfung der satzung sowie steuerrechtliche beratung und die betreuung unseres expertenteams bei der vereinsführung. der verein ist vielmehr immer verpflichtet, diese kosten zu erstatten — jedenfalls sofern diese angemessen und im sinne des vereins sind. voraussetzung für die ausstellung einer zuwendungsbestätigung ist aber, dass der verein in der lage wäre, die vertraglich festgelegte aufwandsentschädigung auch auszuzahlen.
eine aufwandsentschädigung zählt in deutschland zu den einkünften und ist damit grundsätzlich steuerpflichtig. bei zahlungen, die die freibeträge überschreiten, handelt es sich dann entweder um einkünfte aus selbständiger tätigkeit oder aus einer abhängigen beschäftigung, also einem arbeitsverhältnis — wenn auch nur kurzfristig oder geringfügig.
der gesetzliche höchstbetrag euro bzw. der verein muss also unabhängig vom späteren verzicht in der lage sein, die geschuldeten beträge zu zahlen. es kommt häufig vor, dass der verein den ehrenamtlichen vertraglich die zahlung einer ehrenamtspauschale zusagt und der ehrenamtlich dann auf die auszahlung verzichtet.
die ehrenamtspauschale kann in höhe von maximal euro für sämtliche aufgaben im rahmen des ehrenamts gewährt werden.
die pauschalen gelten pro jahr und person. spendet eine ehrenamtlich tätige person diese aufwandsentschädigung an den verein, verzichtet also auf die auszahlung, kann der verein hierfür eine zuwendungsbestätigungen ausstellen. übungsleiterpauschale und ehrenamtspauschalein deren rahmen die einkünfte für ehrenamtliche tätigkeiten steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben.
hierzu gehören bspw. ein anspruch der ehrenamtlichen auf zahlung von aufwandsentschädigungen hingegen entsteht nur dann, wenn dies vertraglich festgelegt wurde. sozialabgaben bezahlt werden. eine aufwandsentschädigung kann mit ausnahme des vorstandes jedem ehrenamtlich tätigen gezahlt werden unabhängig davon, ob die person mitglied im verein ist oder nicht.
übersteigt die vergütung den freibetrag, müssen die mehreinkünfte versteuert werden. allerdings wurden zur förderung des ehrenamts freibeträge festgesetzt sog. demnach muss eine aufwendung erstattet werden, wenn diese für die vereinstätigkeit notwendig ist, sie im umfang dem zweck angemessen ist und die kosten tatsächlich entstanden sind z.
wem darf der verein eine aufwandsentschädigung zahlen? eine kombination beider freibeträge für ein und dieselbe tätigkeit ist nicht möglich. der aufwendungsersatz wird ehrenamtlich tätigen für deren tatsächlich erbrachte auslagen bezahlt, wie etwa reisekosten. es dürfen aber beide vergünstigungen in anspruch genommen werden, wenn es sich um verschiedene tätigkeiten handelt, selbst wenn diese für den gleichen verein geleistet werden.
ausnahme: der vorstand darf gem. das bedeutet, dass eine person nicht von verschiedenen vereinen die ehrenamtspauschale erhalten kann. vereine sollten deshalb in solchen fällen durch eine entsprechende budgetplanung nachweisen, dass sie die zugesagten erstattungsansprüche tatsächlich erfüllen können.
wäre es dem verein also finanziell kaum möglich gewesen, diese zahlung zu leisten, wird der aufwandsverzicht vom finanzamt nicht als spende anerkannt. unterschiede zwischen aufwendungsersatz und aufwandsentschädigung bei der vergütung von ehrenamtlichen muss zwischen zwei positionen unterschieden werden: dem aufwendungsersatz und der aufwandsentschädigung.
aufwandsentschädigungen gelten als einkünfte und sind daher grundsätzlich einkommenssteuerpflichtig. die ehrenamtlichen werden in verschiedener form, z. die gemeinnützige organisation muss wirtschaftlich leistungsfähig genug sein, den entsprechenden aufwandsersatz auch tatsächlich zu leisten; ansonsten unterstellt die finanzverwaltung eine fehlende ernsthaftigkeit.
none sofern keine vertragliche regelung besteht, muss der verein keine entschädigung bezahlen. soll diese tätigkeit vergütet werden, handelt es sich um eine aufwandsentschädigung. wird ohne eine satzungsregelung eine aufwandsentschädigung an vorstandsmitglieder bezahlt, droht dem verein die aberkennung der gemeinnützigkeit.
auf keinen fall dürfen erstattungszusagen einen unüberschaubaren umfang annehmen. ehrenamtspauschale bei bis zu euro pro jahr und person und für die sog. der empfänger muss dafür nicht unbedingt mitglied des vereins sein. das bedeutet, dass eine gemeinnützige körperschaft diese pauschalen ausbezahlen kann, ohne dass hierfür steuern oder sonstige abgaben bezahlt werden müssen.
eine vergütung der vorstandstätigkeit ist nur zulässig, wenn dies in der satzung geregelt ist. die übungsleiterpauschale von bis zu 3.
in diesem fall müssen entsprechende steuern und ggfls. für das ehrenamt gelten allerdings freibeträge. mitglieder des vorstands können eine solche aufwandsentschädigung nur erhalten, wenn dies explizit in der vereinssatzung geregelt ist. welche pauschalen für die zahlung einer aufwandsentschädigung gibt es?
der aufwendungsersatz wird für kosten bezahlt, die die ehrenamtlichen für den verein verauslagen. ist ihm das finanziell nicht möglich, wird der vergütung für ehrenamtliche tätigkeit nicht als spende anerkannt. aufwendungen sind also tatsächlich erbrachte kosten des ehrenamtlichen. auch externe mitarbeiter, wie etwa selbstständige trainer oder freiberufliche dozenten, studenten, hausfrauen oder rentner, können abhängig von ihrer tätigkeit für den verein entweder mit der ehrenamts- oder der übungsleiterpauschale honoriert werden.
Soll diese tätigkeit vergütet werden, handelt es sich um eine aufwandsentschädigung
die tätigkeit muss durch eine pädagogische ausrichtung gekennzeichnet sein. diese themen könnten sie auch interessieren: steuern im verein. das bedeutet, dass hierfür keine vertragliche regelung getroffen werden muss. nur wenn diese überschritten werden, muss der mehrbetrag versteuert werden.
was ist bei einer aufwandsspende zu beachten? die jeweilige summe euro bzw. die ehrenamtspauschale und die übungsleiterpauschale sind steuer- und sozialversicherungsfreie aufwandspauschalen für ehrenamtliches engagement. der vorstand sollte also die zusagen der ungefähren höhe nach dokumentieren und kontrollieren.
das wichtigste zur aufwandsentschädigung gemeinnützige körperschaften, wie zahlreiche vereine, dürfen ehrenamtliche helfer für deren geleisteten zeit- und arbeitsaufwand steuerfrei entschädigen. voraussetzung dafür ist aber, dass er wirtschaftlich in der lage wäre, die aufwandsentschädigung auszuzahlen. übungsleiterpauschale bei maximal 3.
die ehrenamtlichen erhalten vergütung für ehrenamtliche tätigkeit genau den betrag, den der verein bezahlt keine brutto-netto-differenzen. nachweis durch quittungen, belege etc. diese freibeträge liegen für die sog. im prinzip darf der verein eine aufwandsentschädigung für jede ehrenamtliche unterstützung zahlen, die dem vereinszweck dient.
der anspruch der ehrenamtlichen auf zahlung des aufwendungsersatzes ergibt sich aus dem gesetz. die aufwandsentschädigung hingegen wird für den zeitaufwand der ehrenamtlichen bezahlt. die auszahlung muss gegenüber mitgliedern, vorstandsmitgliedern oder sonstigen dritten erfolgen. aufwandsspende dar und im gegenzug kann eine zuwendungsbestätigung ausgestellt werden.
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