zwar sei sie arbeitsrechtlich grundsätzlich zur lohnfortzahlung verpflichtet, wenn ein mitarbeiter durch einen in seiner person liegenden grund ohne sein verschulden zeitweise an der dienstleistung verhindert werde. zwar sei sie arbeitsrechtlich grundsätzlich zur lohnfortzahlung verpflichtet, wenn ein mitarbeiter durch einen in seiner person liegenden grund ohne sein verschulden zeitweise an der dienstleistung verhindert werde.
karl heinz stegmüller, heideck. im oktober befand sich einer ihrer mitarbeiter aufgrund einer anordnung des gesundheitsamts für 15 kalendertage in häuslicher quarantäne, weil er — ohne selbst am coronavirus erkrankt zu sein — kontakt zu einer infizierten person gehabt hatte. die klägerin leistete während dieses zeitraums die lohnzahlungen weiter und führte sozialversicherungsbeiträge ab.
lohnfortzahlung für kontaktpersonen kontaktpersonenquarantäne: keine erstattung der lohnfortzahlung für arbeitgeber arbeitsrecht lesezeit: ca. jedoch handele es sich bei der pandemie lohnfortzahlung für kontaktpersonen um einen in der person des mitarbeiters liegenden grund, sondern um einen mit einer naturkatastrophe vergleichbaren umstand.
der mitarbeiter habe keinen verdienstausfall erlitten, der im wege der entschädigung bzw. die voraussetzungen eines erkrankungsunabhängigen lohnfortzahlungsanspruchs hätten vorgelegen, weil der grund seines fehlens in seiner person gelegen habe. der entscheidung lag der nachfolgende sachverhalt zugrunde: die klägerin ist eine ingenieursgesellschaft.
abzustellen sei nicht auf die pandemie an sich, sondern auf den konkreten kontakt des mitarbeiters zu einer mit dem coronavirus infizierten person und die darauffolgende quarantäne, die auf dem personenbezogenen ansteckungsverdacht beruht habe. abzustellen sei nicht auf die pandemie an sich, sondern auf den konkreten kontakt des mitarbeiters zu einer lohnfortzahlung für kontaktpersonen dem coronavirus infizierten person und die darauffolgende quarantäne, die auf dem personenbezogenen ansteckungsverdacht beruht habe.
sie sei mit der lohnfortzahlung für den staat in vorkasse gegangen und habe damit den anspruch des mitarbeiters gegen den staat auf quarantäneentschädigung erfüllt.
erstattung geltend gemacht werden könnte, weil die klägerin aus dem arbeitsvertrag zur lohnfortzahlung verpflichtet gewesen sei. sie sind durchaus weiter zu empfehlen. der mitarbeiter habe keinen lohnfortzahlungsanspruch gegen sie als arbeitgeberin gehabt.
vg berlin, anfrage ohne risiko vertraulich schnell agb und datenschutzerklärung gelesen und akzeptiert frage absenden unsere rechtsberatung - von ihnen bewertet durchschnitt 4,84 von 5,00 - 1. die kammer hat die klage abgewiesen. erstattung geltend gemacht werden könnte, weil die klägerin aus dem arbeitsvertrag zur lohnfortzahlung verpflichtet gewesen sei.
später beantragte sie beim beklagten land berlin deren erstattung. das land lehnte diesen antrag ab. sie habe daher einen anspruch auf erstattung auf der grundlage des infektionsschutzgesetzes. der entscheidung lag der nachfolgende sachverhalt zugrunde: die klägerin ist eine ingenieursgesellschaft. die klägerin leistete während dieses zeitraums die lohnzahlungen weiter und führte sozialversicherungsbeiträge ab.
jedenfalls bei einem länger andauernden, unbefristeten und ungekündigten arbeitsverhältnis sei eine lohnfortzahlung für die dauer der inkubationszeit des coronavirus von etwa 14 tagen auch angemessen. gegen das urteil ist die von der kammer wegen grundsätzlicher bedeutung der sache zugelassene berufung zum ovg berlin-brandenburg zulässig.
jedoch handele es sich bei der pandemie nicht um einen in der person des mitarbeiters liegenden grund, sondern um einen mit einer naturkatastrophe vergleichbaren umstand. hiergegen hat die klägerin klage erhoben.
Erstattung geltend gemacht werden könnte, weil die klägerin aus dem arbeitsvertrag zur lohnfortzahlung verpflichtet gewesen sei
hiergegen hat die klägerin klage erhoben. sie sind durchaus weiter zu empfehlen. der mitarbeiter habe keinen verdienstausfall erlitten, der im wege der entschädigung bzw. das land lehnte diesen antrag ab. karl heinz stegmüller, heideck. jedenfalls bei einem länger andauernden, unbefristeten und ungekündigten arbeitsverhältnis sei eine lohnfortzahlung für die dauer der inkubationszeit des coronavirus von etwa 14 tagen auch angemessen.
sie habe daher einen anspruch auf erstattung auf der grundlage des infektionsschutzgesetzes. im oktober befand sich einer ihrer mitarbeiter aufgrund einer anordnung des gesundheitsamts für 15 kalendertage in häuslicher quarantäne, weil er — ohne selbst am coronavirus erkrankt zu sein — kontakt zu einer infizierten person gehabt hatte.
gegen das urteil ist die von der kammer wegen grundsätzlicher bedeutung der sache zugelassene berufung zum ovg berlin-brandenburg zulässig. die kammer hat die klage abgewiesen. vg berlin, anfrage ohne risiko vertraulich schnell agb und datenschutzerklärung gelesen und akzeptiert frage absenden unsere rechtsberatung - von ihnen bewertet durchschnitt 4,84 von 5,00 - 1.
sie sei mit der lohnfortzahlung für den staat in vorkasse gegangen und habe damit den anspruch des mitarbeiters gegen den staat auf quarantäneentschädigung erfüllt. später beantragte sie beim beklagten land berlin deren erstattung. kontaktpersonenquarantäne: keine erstattung der lohnfortzahlung für arbeitgeber arbeitsrecht lesezeit: ca.
die voraussetzungen eines erkrankungsunabhängigen lohnfortzahlungsanspruchs hätten vorgelegen, weil der grund seines fehlens in seiner person gelegen habe. der mitarbeiter habe keinen lohnfortzahlungsanspruch gegen sie als arbeitgeberin gehabt.
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